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   BVerwG, 16.09.2004 - 3 C 42.03   

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BVerwG, 16.09.2004 - 3 C 42.03 (https://dejure.org/2004,3407)
BVerwG, Entscheidung vom 16.09.2004 - 3 C 42.03 (https://dejure.org/2004,3407)
BVerwG, Entscheidung vom 16. September 2004 - 3 C 42.03 (https://dejure.org/2004,3407)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    AusglLeistG § 1 Abs. 1, § 1 Abs. 3 Nr. 1; EntschG §§ 2, 3 Abs. 3, § 4 Abs. 2, § 7 Abs. 1, § 7 Abs. 2
    Unternehmen; Einheitswert; Ersatzeinheitswert; Reinvermögen; Bilanz; Steuerbilanz; Handelsbilanz; Bewertungsrecht; Bewertungsgesetz; beweiskräftige Unterlage; Anlagevermögen; Umlaufvermögen; Anlage- und Umlaufvermögen; Westvermögen; Demontage; Reparationsschaden; ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    AusglLeistG § 1 Abs. 1, § 1 Abs. 3 Nr. 1
    Aktive Rechnungsabgrenzungsposten; Anlage- und Umlaufvermögen; Anlagevermögen; Bewertungsgesetz; Bewertungsrecht; Bilanz; Degression; Demontage; Einheitswert; Ersatzeinheitswert; Gebäude; Handelsbilanz; Hauszinssteuerabgeltungsbetrag; Kundenanzahlung; Kürzung; Passive ...

  • Wolters Kluwer

    Bewertung des Anlagevermögens und des Umlaufvermögens bei der Ermittlung des Reinvermögens; Berücksichtigung von passiven Rechnungsabgrenzungsposten und Rückstellungen als Schulden beim Anlagevermögen und Umlaufvermögen; Minderung der Betriebsschulden des Unternehmens ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Entschädigung; Ausgleichsleistung; Reinvermögenssermittlung; Anlagevermögen; Umlaufvermögen; Rechnungsabgrenzungsposten; Schuldenrückstellung; Stichtagsbilanz; Betriebsschulden; Westvermögen

  • Judicialis

    AusglLeistG § 1 Abs. 1; ; AusglLeistG § 1 Abs. 3 Nr. 1; ; EntschG § 2; ; EntschG § 3 Abs. 3; ; EntschG § 4 Abs. 2; ; EntschG § 7 Abs. 1; ; EntschG § 7 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ermittlung des Reinvermögens nach Entschädigungsgesetz - Ausgleichsleistung bei zu Reparationszwecken demontierten Wirtschaftsgütern

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 13.06.1996 - III ZR 246/94

    Begriff der Enteignung

    Auszug aus BVerwG, 16.09.2004 - 3 C 42.03
    Der SMAD-Befehl Nr. 64 vom 17. April 1948 hat demgegenüber nur die Rechtsqualität einer besatzungshoheitlichen Bestätigung vorher vollzogener Enteignungen, ohne selbst als enteignender Zugriff ausgelegt werden zu können (BGH, Urteil vom 13. Juni 1996 - BGH III ZR 246/94 - BGHZ 133, 98 ).
  • BVerwG, 26.05.1971 - III C 73.69

    Begriff der beweiskräftigen Unterlage

    Auszug aus BVerwG, 16.09.2004 - 3 C 42.03
    Ablesen lässt es sich dann, wenn die Bilanz nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes erstellt worden ist; ermitteln lässt sich das Reinvermögen aus einer schriftlichen Unterlage, wenn in ihr tatsächliche Angaben enthalten sind, die unter Anwendung der Vorschriften des Bewertungsgesetzes die Berechnung des Reinvermögens zulassen (Urteile vom 26. Mai 1971 - BVerwG III C 73.69 - Buchholz 427.208 § 6 Nr. 6 und vom 4. November 1971 - BVerwG III C 23.70 - Buchholz 427.206 § 9 6. FeststellungsDV Nr. 17).
  • BVerwG, 04.11.1971 - III C 23.70

    Rechtmäßigkeit von vor dem Erlass der 6. Verordnung zur Durchführung des

    Auszug aus BVerwG, 16.09.2004 - 3 C 42.03
    Ablesen lässt es sich dann, wenn die Bilanz nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes erstellt worden ist; ermitteln lässt sich das Reinvermögen aus einer schriftlichen Unterlage, wenn in ihr tatsächliche Angaben enthalten sind, die unter Anwendung der Vorschriften des Bewertungsgesetzes die Berechnung des Reinvermögens zulassen (Urteile vom 26. Mai 1971 - BVerwG III C 73.69 - Buchholz 427.208 § 6 Nr. 6 und vom 4. November 1971 - BVerwG III C 23.70 - Buchholz 427.206 § 9 6. FeststellungsDV Nr. 17).
  • BVerwG, 14.12.1967 - III C 124.66

    Urkunde des "Nationalkomitees Freies Deutschland" als beweiskräftige Unterlage -

    Auszug aus BVerwG, 16.09.2004 - 3 C 42.03
    Das Reinvermögen im Sinne von § 9 Abs. 1 der 6. FeststellungsDV ergibt sich nach den Regelungen in §§ 54 und 62 BewG a.F. daraus, dass vom Rohvermögen, das sich aus dem Anlage- und Umlaufvermögen zusammensetzt (vgl. Urteil vom 14. Dezember 1967 - BVerwG III C 124.66 - Buchholz 427.206 § 9 der 6. FeststellungsDV Nr. 3), die mit der Gesamtheit oder mit einzelnen Teilen des Betriebes in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden abgezogen werden.
  • BVerwG, 09.12.2010 - 5 C 18.09

    Ausgleichsleistung; Besatzungsrecht; Bemessungsgrundlage; Bilanz; Demontage;

    Der Ausschluss von Ausgleichsleistungen für Reparationsschäden (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 AusglLeistG) ist zugleich eine besondere Regelung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AusglLeistG, die auch bei der Bemessung der Höhe von Unternehmensentschädigungen zu berücksichtigen ist (vgl. auch Urteil vom 16. September 2004 - BVerwG 3 C 42.03 - Buchholz 428.41 § 4 EntschG Nr. 2 S. 14 f.).

    Auf der Grundlage der vom Verwaltungsgericht getroffenen und für das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen (§ 137 Abs. 2 VwGO) steht fest, dass die mit der Demontage verbundene Wegnahme der Wirtschaftsgüter mit der Absicht erfolgt ist, sie - hier durch den Abtransport in die UdSSR - einer fremden Volkswirtschaft zuzuführen, und dass die Demontagen bereits im Winter 1945/1946 und damit vor der entschädigungslosen Enteignung des Unternehmens Ende Juni 1946 durchgeführt worden sind (vgl. zu der zuletzt genannten Voraussetzung Urteil vom 16. September 2004 - BVerwG 3 C 42.03 - Buchholz 428.41 § 4 EntschG Nr. 2).

    Der Grundsatz, dass vor einer Enteignung durchgeführte Demontagen nicht ausgeglichen werden, ist daher als besondere Regelung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AusglLeistG bei der Bemessung der Höhe von Unternehmensentschädigungen zu berücksichtigen (vgl. auch Urteil vom 16. September 2004 a.a.O. S. 14 f.).

    c) Die bei Reparationsschäden im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1 AusglLeistG angezeigte Reinvermögensberechnung nach § 4 Abs. 2 EntschG unterliegt nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AusglLeistG ebenfalls der Maßgabe, dass Demontageschäden und andere nicht ausgleichsfähige Verluste bei der Berechnung der Ausgleichsleistung auszuklammern sind (vgl. Urteil vom 16. September 2004 a.a.O.).

  • BVerwG, 01.02.2012 - 5 B 44.11

    Wegnahme von Wirtschaftsgütern; Enteignung auf der Grundlage eines SMAD-Befehls

    Die Revision ist auch nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO im Hinblick auf die geltend gemachte Abweichung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. September 2004 (- BVerwG 3 C 42.03 - Buchholz 428.41 § 4 EntschG Nr. 2) zuzulassen.

    Sie nimmt zwar Bezug auf die rechtssatzförmige Aussage des Bundesverwaltungsgerichts in dem Urteil vom 16. September 2004 (a.a.O. S. 14), zu Reparationszwecken demontierte Wirtschaftsgüter sind nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 AusglLeistG nur dann bei der Berechnung der Ausgleichsleistung auszuklammern, wenn die Wegnahme erfolgt ist, bevor es zur entschädigungslosen Enteignung des Unternehmens auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage gekommen ist.

    Ihm unterfallen sowohl die Demontage von Produktionsanlagen und deren Wiederaufbau in der Sowjetunion (vgl. Urteil vom 16. September 2004 a.a.O.) als auch die Überführung von weiterhin auf dem Boden der Sowjetischen Besatzungszone produzierenden Industriebetrieben in sowjetisches Eigentum (vgl. Beschlüsse vom 28. Mai 2002 a.a.O. S. 3 f. und vom 14. Dezember 2006 - BVerwG 5 B 39.06 - ZOV 2007, 174).

    Das Bundesverwaltungsgericht hatte sich in dem von dem Kläger zu 2 in Bezug genommenen Urteil vom 16. September 2004 (a.a.O.) allein mit dem Fall der Demontage zu befassen und dabei festgestellt, dass für die Frage, ob die Demontagen vor oder nach der entschädigungslosen Enteignung vorgenommen wurden, nicht auf den SMAD-Befehl Nr. 124 vom 30. Oktober 1945 abzustellen ist, der lediglich die Sequestration des Unternehmens zur Folge hatte.

  • BVerwG, 30.06.2011 - 5 C 23.10

    Revisionszulassung; Beschränkung; Abtrennbarkeit; Teil des Streitgegenstandes;

    2.1 "Bilanz" im Sinne des § 2 Satz 5 Teilsatz 1 NS-VEntschG i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 2 EntschG ist jedenfalls die Steuerbilanz des betroffenen Unternehmens (vgl. Urteil vom 16. September 2004 - BVerwG 3 C 42.03 - Buchholz 428.41 § 4 EntschG Nr. 2 S. 9).

    Dabei ist gemäß § 2 Satz 5 Teilsatz 1 NS-VEntschG i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 2 EntschG aus Gründen der Verfahrensvereinfachung und Verwaltungsökonomie (vgl. BTDrucks 12/4887 S. 30, 34) in erster Linie auf vorhandene Bilanzen zurückzugreifen, wenn sich aus ihnen - ohne Ergänzung durch andere Beweismittel - das Reinvermögen nach den Vorschriften des Bewertungsrechts ermitteln oder ablesen lässt (vgl. Urteil vom 16. September 2004 a.a.O. S. 9 bis 11 m.w.N.).

    Demzufolge sind die in ihr enthaltenen tatsächlichen Angaben - bis zum Beweis des Gegenteils - in jedem Fall eine hinreichend verlässliche und beweiskräftige Grundlage, die die Berechnung des Reinvermögens unter Anwendung der Vorschriften des Bewertungsgesetzes zulassen (vgl. Urteil vom 16. September 2004 a.a.O. S. 9 bis 11).

  • BVerwG, 09.12.2010 - 5 C 19.09

    Ausgleichsleistung; Besatzungsrecht; Bemessungsgrundlage; Bilanz; Demontage;

    Auf der Grundlage der vom Verwaltungsgericht getroffenen und für das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen (§ 137 Abs. 2 VwGO) steht fest, dass die mit der Demontage verbundene Wegnahme der Wirtschaftsgüter mit der Absicht erfolgt ist, sie - hier durch den Abtransport in die UdSSR - einer fremden Volkswirtschaft zuzuführen, und dass die Demontagen bereits 1945 durchgeführt und damit die Reparationsschäden eingetreten sind, bevor es zur entschädigungslosen Enteignung des Unternehmens auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage im Jahr 1948 gekommen ist (vgl. zu der zuletzt genannten Voraussetzung Urteil vom 16. September 2004 - BVerwG 3 C 42.03 - Buchholz 428.41 § 4 EntschG Nr. 2).

    Der Grundsatz, dass vor einer Enteignung durchgeführte Demontagen nicht ausgeglichen werden, ist daher als besondere Regelung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AusglLeistG bei der Bemessung der Höhe von Unternehmensentschädigungen zu berücksichtigen (vgl. auch Urteil vom 16. September 2004 a.a.O. S. 14 f.).

    c) Die bei Reparationsschäden im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1 AusglLeistG angezeigte Reinvermögensberechnung nach § 4 Abs. 2 EntschG unterliegt nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AusglLeistG ebenfalls der Maßgabe, dass Demontageschäden und andere nicht ausgleichsfähige Verluste bei der Berechnung der Ausgleichsleistung auszuklammern sind (vgl. Urteil vom 16. September 2004 a.a.O.).

  • BVerwG, 22.10.2009 - 5 B 51.09

    Staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder

    5 a) Dies folgt entgegen der Andeutungen der Kläger, die hierfür auch keinen dogmatischen Anknüpfungspunkt benennen, nicht schon aus der Verfahrensdauer oder daraus, dass der Beklagte es ohne hierfür einen tragfähigen Grund zu haben unterlassen habe, den Ausschlussgrund des § 1 Abs. 4 AusglLeistG und die ihn aus seiner Sicht stützenden Tatsachen bereits in dem Verfahren bis zur Zurückverweisung der Revision durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. September 2004 BVerwG 3 C 42.03 (Buchholz 428.41 § 4 EntschG Nr. 2) geltend zu machen.

    19 Dem Beklagten ist im rechtlichen Ansatz allerdings zuzugeben hiervon ist indes auch das Verwaltungsgericht nicht ausgegangen , dass die Heranziehung der zum 31. Dezember 1944 erstellten Bilanz als "sonstige beweiskräftige Unterlage" im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 2 EntschG nicht schon nach § 144 Abs. 6 VwGO bindend aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. September 2004 ( BVerwG 3 C 42.03 a.a.O.) folgt.

  • VG Berlin, 23.04.2015 - 29 K 57.11

    Entschädigung für die Enteignung ausländischer Anteile an einer Fabrik

    Entgegen der Auffassung der Klägerin zu 3) sind nicht die Wertverhältnisse des Unternehmens im Zeitpunkt der Kapitulation im Mai 1945 oder der Sequestrierung im Jahr 1945/1946 maßgeblich, sondern die Wertverhältnisse im Zeitpunkt der entschädigungslosen Enteignung auf der Grundlage des Gesetzes zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten des Magistrats von Berlin vom 8. Februar 1949 (VO-Blatt für Groß-Berlin, Teil I S. 34), die Grundlage für die endgültige Verdrängung der Gesellschafter aus dem Unternehmen war (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 2004 - 3 C 42/03- ; BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2010 - 5 C 19.09 -, zitiert nach juris; VG Berlin, Urteil vom 20. Juni 2013 - VG 29 K 340.10 -).

    Soweit sie der Auffassung ist, Rückstellungen und Rechnungsabgrenzungsposten seien bei der Berechnung nicht zu berücksichtigen, kann sie damit ebenfalls nicht durchdringen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.09.2004 - 3 C 42/03 -, zitiert nach juris).

  • BVerwG, 22.05.2014 - 5 C 27.13

    Ausgleichsleistung; Ausschlusstatbestand; Besatzungsrecht; Enteignung;

    Danach ist die Trennungslinie für die Nichtgewährung einer Ausgleichsleistung dort zu ziehen, wo der Vermögensverlust nicht durch die entschädigungslose Enteignung eingetreten ist, sondern einen Schaden darstellt, der nach der Gesetzesbegründung zu den allgemeinen Kriegsfolgen rechnet (Urteil vom 16. September 2004 - BVerwG 3 C 42.03 - Buchholz 428.41 § 4 EntschG Nr. 2).
  • VG Berlin, 14.04.2016 - 29 K 166.14

    Anspruch auf Entschädigung nach dem NS-VEntschG

    Für die Ermittlung des Reinvermögens im Sinne von § 4 Abs. 2 EntschG als an die Stelle des Einheits- und des Ersatzeinheitswertes tretenden Hilfswertes können keine anderen Bewertungskriterien gelten, zumal der Rechenvorgang dem der Ermittlung des Ersatzeinheitswertes im Lastenausgleichsrecht bei Vorliegen beweiskräftiger Unterlagen entspricht (BVerwG, Urteil vom 16. September 2004 - BVerwG 3 C 42.03 -, ZOV 2005, 294 = Rn. 23, juris).

    In jenem Fall handelte es sich um den Inhaber eines einzelkaufmännischen Unternehmens, dessen im Westen belegene Vermögenswerte schon keiner Enteignung unterlagen (BVerwG, Urteil vom 16. September 2004, a.a.O. Rn. 31).

  • VG Berlin, 27.09.2012 - 29 K 269.10

    Entschädigungsrecht: Verwertbarkeit eines Einheitswertes bei Sitz außerhalb des

    Bei einer Reinvermögensberechnung hätte sie aber nicht nur einseitig die Aktiva unberücksichtigt lassen dürfen, sondern hätte - zumindest anteilig - ebenso die Verbindlichkeiten verringern müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 2004, - 3 C 42.03 -, zitiert nach juris).

    Allein der Umstand, dass im Rahmen einer Reinvermögensermittlung nach § 4 Abs. 2 EntschG möglicherweise im Sinne der Beklagten zu verfahren ist (vgl. Urteil der Kammer vom 14. Mai 2012 - VG 29 K 5.12 und BVerwG, Urteil vom 18. September 2004 - 3 C 42.03, allerdings in einem Fall, in dem das Westvermögen nicht geschädigt war - zitiert nach juris), führt zu keiner anderen Einschätzung.

  • VG Cottbus, 07.11.2019 - 1 K 1133/13
    Der SMAD-Befehl Nr. 1... vom 30. Oktober 1945 hatte lediglich die Sequestration eines Unternehmens zur Folge (BVerwG, Urt. v. 16. September 2004 - BVerwG 3 C 42/03 -, juris Rn. 36; Wasmuth in Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Einf. VermG Rn. 282 ff.) und der SMAD-Befehl Nr. 6... vom 17. April 1948 ist ebenfalls von vornherein nicht maßgeblich, weil ihm nur die Rechtsqualität einer besatzungshoheitlichen Bestätigung vollzogener Enteignungen zukommt (BVerwG, Urt. v. 16. September 2004 - BVerwG 3 C 42/03 -, juris Rn. 36 unter Verweis auf BGH, Urt. v. 13. Juni 1996 - III ZR 246/94 -, juris Rn. 27; Wasmuth in Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Einf. VermG Rn. 315).

    Es kann offen bleiben, ob es ungeachtet des Wortlauts des § 1 dieser Verordnung eines Umsetzungsaktes deutscher Behörden - hier wohl der Beschluss der Provinzialkommission vom 14. Februar 1947 - bedurfte, um von einer Enteignung ausgehen zu können (a. A. zur Rechtslage in Sachsen nach dem "Gesetz über die Übergabe von Betrieben von Kriegs- und Naziverbrechern in das Eigentum des Volkes" vom 30. Juni 1946, BVerwG, Urt. v. 16. September 2004 - BVerwG 3 C 42.03 -, juris Rn. 36), denn in jedem Fall erfasste die Verordnung die vorliegend streitgegenständlichen Grundstücke, die nicht im Eigentum des Unternehmens - der GmbH - sondern der Offenen Handelsgesellschaft in Liquidation standen, nicht: Bei dem in der "Liste A" und der Enteignungsurkunde vom 15. Juli 1948 bezeichneten Unternehmen "R... " handelt es sich den Vorstellungen der seinerzeit handelnden deutschen Behörden als auch der Eigentümer nach um die "R... ", nicht jedoch um die Grundstückseigentümerin.

  • VG Berlin, 20.06.2013 - 29 K 340.10

    Klage wegen Ausgleichsleistung

  • BVerwG, 10.07.2007 - 5 B 3.07

    Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs in einem Verfahren hinsichtlich

  • BVerwG, 31.07.2007 - 5 B 17.06

    Ausklammerung von zu Reparationszwecken demontierten Wirtschaftsgüter aus der

  • BVerwG, 13.11.2003 - 3 B 79.03

    Zulässigkeit der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung

  • BVerwG, 14.08.2019 - 8 B 38.19

    Gerichtliche Festsetzung der Bemessungsgrundlage für Ausgleichsleistungen;

  • VG Berlin, 30.08.2012 - 29 K 382.10

    Entschädigung nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz

  • VG Berlin, 03.05.2018 - 29 K 159.16

    Entschädigung eines NS-Verfolgten wegen des Verlusts eines Unternehmens;

  • VG Berlin, 14.04.2016 - 29 K 12.14

    Entschädigung für den verfolgungsbedingten Verlust eines Unternehmens; Wertansatz

  • VG Berlin, 25.11.2016 - 29 K 22.16

    Bindungswirkung einer Tatsachenentscheidung nach Zurückverweisung durch das

  • VG Magdeburg, 06.08.2014 - 5 A 206/14

    Bilanz als Bemessungsgrundlage für die Unternehmensentschädigung

  • VG Berlin, 10.05.2012 - 29 K 93.09

    Berechnungsgrundlage für die Berechnung der Entschädigungshöhe für

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